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Gesetzeslage

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Archäologie und Denkmalpflege in Österreich sind in erster Linie im Denkmalschutzgesetz (DMSG) und dem europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (der sogenannten Konvention von Malta) festgelegt. Wichtig für die Bürgerbeteiligung ist außerdem die Rahmenkonvention über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft, auch Konvention von Faro genannt.

Die Anforderungen an archäologischen Feldarbeiten werden in den Richtlinien für archäologische Maßnahmen des Bundesdenkmalamtes genauer beschrieben. Nach derzeitiger Rechtslage ist die gezielte Suche nach archäologischen Überreste im Erdboden bzw. unter Wasser nur mit einer Bewilligung vom Bundesdenkmalamt erlaubt (DMSG § 11.1). Eine solche Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die ein einschlägiges universitäres Studium absolviert haben. Das Graben bzw. Tauchen nach archäologischen Funden ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamtes ist also verboten und kann zu hohen Geldstrafen führen. Außerdem ist jede Person, die einen archäologischen Fund macht, verpflichtet dies dem BDA zu melden (DMSG § 8). Die Meldung kann auch über die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den Bürgermeister, die Polizei oder ein öffentliches Museum erfolgen. Sofern die Entdeckung eines Bodenfundes nicht durch illegale Grabungen erfolgt ist, gehört der Fund zur Hälfte dem Finder, zur anderen Hälfte dem Grundbesitzer (ABGB § 399).

Die Rahmenkonvention über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft (Konvention von Faro), die bisher von 17 europäischen Staaten, darunter Österreich, unterschrieben wurde, enthält Bestimmungen zum Schutz und zur Förderung des kulturellen Erbes in Europa. Darin ist unter anderem festgelegt, dass jeder Mensch das Recht besitzt, sich an dem Kulturerbe zu beteiligen. Dies bedeutet also auch, dass sich alle Menschen in Österreich mit dem archäologischen Erbe beschäftigen dürfen. ArchaeoPublica möchte deshalb mehr Möglichkeiten für interessierte Laien schaffen, eine aktive Rolle in der österreichischen Archäologie zu spielen.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die gezielte Suche nach archäologischen Überreste im Erdboden bzw. unter Wasser nur mit einer Bewilligung vom Bundesdenkmalamt erlaubt (DMSG § 11.1). Eine solche Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die ein einschlägiges universitäres Studium absolviert haben.